AGB

1. Allgemeines:
Für den Geschäftsverkehr zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, soweit nicht besondere weitere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, durch welche die gedruckten Bedingungen abgeändert werden. Die schriftlich vereinbarten besonderen Bedingungen setzen jedoch die übrigen Punkte der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht außer Kraft. Die diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehenden Klauseln des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn ausdrücklich. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer hierauf nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.

2. Angebote:
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Die in Angeboten des Auftragnehmers angeführten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, stets ab Werk Dortmund ausschließlich Verpackung. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage und   Hochspannungs-installation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungsleitung, Erdschutz-leitung und evtl. erforderlicher Gerüststellung. Der Bau der Werbeanlagen erfolgt nach  Erfahrungswerten. Häufig sind jedoch geprüfte statische Nachweise erforderlich. Die Preise hierfür sind in den Angeboten des Auftragnehmers nicht enthalten. Wird durch die Überprüfung der Statik eine Änderung der Konstruktion erforderlich, gehen die Kosten zu Lasten des  Auftraggebers.

3. Lieferung:
Die Lieferpflicht des Auftragnehmers entsteht erst, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist. Die in Angeboten angegebene Lieferzeit darf geringfügig unter- oder überschritten werden. Die Lieferfrist beginnt am Tage der angenommenen Bestellung, soweit diese in allen Punkten geklärt ist. Dazu gehört auch die für Außenwerbung notwendige Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde oder Dritter. Soll mit den Arbeiten bereits vor erteilter Genehmigung begonnen werden, so hat der Auftraggeber dies schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig. Bei unverschuldeter Verzögerung der Lieferung muß dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt werden; ein  Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße, Farben und Stückzahlen sind Circa-Werte. Ist zur Ausführung eines verbindlich erteilten Auftrages eine Mehrlieferung erforderlich, so ist dem Auftragnehmer eine entsprechende Nachforderung gestattet. Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport durch den Auftragnehmer erfolgt. Wartezeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftragnehmer eine entsprechende Versicherung kostenmäßig zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen. Bei Aufbewahrung und Lagerung ist der Auftragnehmer berechtigt, Einlagerungskosten nach ortsüblichen Sätzen zu erheben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm gelieferten Gegenstände mit seinem Firmenzeichen zu versehen.

4. Genehmigungspflicht:
Der Auftragnehmer weist durch diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass für die Anbringung von Schildern und Werbeanlagen eine allgemeine Genehmigungspflicht besteht. Zur Einholung der ordnungsbehördlichen Genehmigung ist allein der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, namens des Auftraggebers die Genehmigungsanträge einzureichen und die wegen der Genehmigung erforderlichen Verhandlungen zu führen. Alle hiermit entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Gebühren usw. hat der Auftraggeber zu tragen, sie sind dem Auftragnehmer zu erstatten, wenn dieser in Vorlage tritt. Wird der Auftragnehmer um die Einholung einer ordnungsbehördlichen Genehmigung ersucht, so kommt insoweit zwischen ihm und dem Auftraggeber, unbeschadet einer endgültigen Auftragserteilung, ein besonderes Auftragsverhältnis zustande. Wird dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung ein verbindlicher Auftrag erteilt, so bleibt dieser bei Versagung der Genehmigung unberührt. Der Auftraggeber hat   insbe-sondere nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Verlangt der Auftraggeber die Auftragsausführung trotz Nichtvorliegens der ordnungsbehördlichen Genehmigung, so ist der Auftragnehmer befugt, den Auftraggeber mit allen Nachteilen zu belasten, die dadurch entstehen. Das gilt insbesondere für dem Auftragnehmer auferlegte Bußgelder und Kosten.

5. Gewährleistung:
Für vom Auftragnehmer hergestellte Liefergegenstände übernimmt dieser in Bezug auf Funktion und Haltbarkeit eine Gewährleistung von zwei Jahren. Für Leuchtmittel (Neon-Röhren) und Transformatoren beträgt die Gewährleistungszeit höchstens 1 Jahr bei einer durch schnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Bei darüber hinausgehender Beanspruchung tritt eine entsprechende Verkürzung der Gewährleistungszeit ein. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich auf Fabrikations- und Materialfehler. Für sämtliche Lampen nebst Zubehör, wie Starter, Vorschaltgeräte usw. ist die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Mängel begrenzt, die sich unmittelbar nach Betriebsbeginn beim Auftraggeber oder dessen Kunden zeigen. Der Auftragnehmer gibt insoweit die ihm von seinen Zulieferern eingeräumten Gewährleistungsrechte an den Auftraggeber weiter. Für alle anderen vom Auftragnehmer nicht selbst hergestellten Erzeugnisse gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gemäß § 638, Absatz 1 BGB (Fall 1). Bei Werbeanlagen, in denen Kunststoffe oder Acrylgläser verarbeitet sind, können sogenannte Schönheitsfehler, insbesondere geringfügige Kratzer, Haarrisse und unbedeutende Einschlüsse nicht bean-standet werden. Erkennbare Mängel müssen binnen 10 Tagen nach Montage bzw. Lieferung schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt lediglich noch ein Gewährleistungsanspruch für verdeckte Mängel in Betracht. Keinerlei Gewährleistungspflichten bestehen für Gegenstände, die nicht vom Auftragnehmer bezogen wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig
eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn vom Auftragnehmer nicht autorisierte Dritte Eingriffe in die Anlage vornehmen. Keine Pflichten hat der Auftragnehmer auch für solche Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Bearbei    tung, Aufbewahrung oder Montage übergeben werden. Die Verankerungen von Werbeanlagen auf Dächern, Kragplatten, Schieferflächen, vorgehängten Fassaden oder ähnlichem müssen durch eine Fachfirma abgedichtet werden: Entsprechendes hat der Auftraggeber zu veranlassen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Dichthaltung wie auch für mögliche Beschädigungen keine Haftung. Im Gewährleistungsfall übernimmt der Auftragnehmer die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Auftragnehmer übernommen.

6. Eigentumsrecht und Zahlung:
Muster / Entwürfe, die einer Lieferung zugrundegelegt werden gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung. Der Auftraggeber ist in keinem Fall von der Verpflichtung entbunden, die Produkte des Auftragnehmers daraufhin zu prüfen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck tauglich sind. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar. Alsdann gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen. Erfolgt Lieferung auf Abruf, so wird Rechnung unverzüglich nach Abruf gestellt, spätestens 1 Monat nach Bestellung. Alle vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Schecks und Wechsel anzunehmen, besteht keine Verpflichtung. Erfolgt die Annahme, werden Schecks und Wechsel nicht an Erfüllungsstatt, sondern erfüllungshalber entgegengenommen. Anfallende Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen ist der Auftragnehmer befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Er hat dann das Recht, von ihm gelieferte Ware anderweitig zu verwerten und die Differenz zwischen Erlös und ursprüglichem Kaufpreis als Schadenersatz zu fordern; die    Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank bleiben vorbehalten. Die Rechnungen des Auftragnehmers gelten in allen Teilen als anerkannt, sofern sie nicht binnen 10 Tagen schriftlich beanstandet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine evtl. Beanstandung so schnell wie möglich zu bescheiden.

7. Entwürfe und Zeichnungen:
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern usw. behält der Anbieter/Auftragnehmer das Eigentums-und Urheberrecht. Die vorgenannten Dinge dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben. Kommt der Auftrag nicht zustande, hat der Auftragnehmer das Recht, die ihm entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus Vertrag, Vertragsanbahnung und ähnlichem gilt der Gerichtsstand des Auftragnehmers, soweit dies gesetzlich     zulässig ist. Das gleiche gilt für den Erfüllungsort für Ansprüche des Auftragnehmers. Durch Erteilung von Aufträgen erklärt der Auftraggeber    sein Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen.